Spielleitung verhängt mehrere Strafen über die Feiertage
Im Rahmen des ProB-Spiels RheinStars Köln – TSV Oberhaching Tropics am 21.12.2024 in Köln wurde der Spieler Björn Rohwer in der 15. Spielminute von den Schiedsrichtern mit einem technischen Foul, das auf ein unsportliches Foul gefolgt war, spieldisqualifiziert. Daraufhin musste B. Rohwer die Halle verlassen, trat dabei jedoch Gegenstände im Mannschaftsbankbereich um. Für seinen Verstoß gegen die Sportdisziplin erhielt der Spieler eine geringe Geldstrafe.
Ebenfalls am 21.12.2024 nach dem Spiel BG Hessing Leitershofen – SV Fellbach Flashers kam es zu einem Wortgefecht zwischen dem Spieler Tauras Ulevicius und dem Trainer Emanuel Richter. Die Spielleitung bewertete das Verhalten des Spielers, der nach einer knappen Niederlage klatschend und schreiend auf den gegnerischen Trainer zugeht, als unsportlich und verhängte eine Geldstrafe.
Beim ProA-Spiel ART Giants Düsseldorf – Phoenix Hagen am 03.01.2025 wurde der sportliche Leiter der ART Giants, Marin Petric, im Spiel der Halle verwiesen. Vorausgegangen war ein Anschreien der Kommissarin am Kampfgericht. Petric hielt sich als nicht eingetragener Mannschaftsbegleiter unerlaubt am Kampfgericht auf und ließ zudem laut Spielleitung den angemessenen Respekt gegenüber der Kommissarin vermissen. Für sein Verhalten verhängte die Spielleitung gegen ihn eine Geldstrafe.
Grundlage für diese Entscheidungen war § 78 Abs. 4 und 8 SuVO, wonach die Spielleitung für Verhalten , das nicht mehr im Spiel geahndet werden kann, oder für Verhalten von Vereinsvertretern über eine Bestrafung nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafenkatalogs entscheiden kann..
Weiterhin wurden bei mehreren ProA-Spielen in Hagen, Crailsheim und Tübingen Verstöße gegen die Richtlinie „Fanverhalten und Sicherheit“ begangen. Die VfL Kirchheim Knights, die Gießen 46ers, die Crailsheim Merlins und die Tigers Tübingen erhielten jeweils Geldstrafen für Beleidigungen von Schiedsrichtern oder das Werfen von Gegenständen aus dem Zuschauerbereich.
Grundlage für diese Entscheidungen war § 16 und 18 RFS, wonach für Vergehen von Fans gegen den betreffenden Bundesligist Geldstrafen zu verhängen sind.
Die Entscheidungen ergingen gemäß § 80 Abs. 2 SuVO sowie § 78 SuVO bzw. §§ 16 RFS in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und 8 SuVO sowie 1.21 bzw. 4.7 Strafenkatalog. Die Entscheidungen über die Verfahrenskosten ergingen gemäß § 27 Rechtsmittel- und Schiedsgerichtsordnung.